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18 Indizien aus § 7 SGB IV plus 5/6-Einkommens-Regel — mit Ampel-Status, Risiko-Indikatoren und Hinweisen zum Statusfeststellungsverfahren.

KostenlosKein Login§ 7 SGB IV · § 2 SGB VI18 Fragen
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Status-Indikation

Grenzfall

21 / 30 Punkte (70%)
Persönliche Abhängigkeit6/8
Eingliederung4/6
Wirtschaftl. Selbstständigkeit5/6
Unternehm. Auftreten3/4
5/6-Einkommen88 %
Ressourcen

Scheinselbstständigkeits-Checker

18 Fragen zu § 7 SGB IV plus 5/6-Einkommens-Check nach § 2 SGB VI — mit Ampel-Ergebnis und Handlungsfeldern.

Persönliche Abhängigkeit
1

Kannst du deine Arbeitszeit frei einteilen — ohne vorgegebene Anwesenheits-, Kern- oder Schichtzeiten?

§ 7 Abs. 1 SGB IV● Hohe Priorität

2

Entscheidest du selbst, von welchem Ort aus du arbeitest — ohne Präsenzpflicht beim Auftraggeber?

§ 7 Abs. 1 SGB IV● Hohe Priorität

3

Bestimmst du selbst, wie du die Leistung erbringst — ohne fachliche Einzelweisungen oder vorgegebene Arbeitsabläufe?

§ 7 Abs. 1 SGB IV● Hohe Priorität

4

Darfst du dich vertraglich von Dritten oder eigenen Mitarbeitern vertreten lassen, ohne Zustimmung des Auftraggebers einzuholen?

§ 613 BGB (sinngemäß)

Eingliederung in die Arbeitsorganisation
5

Nutzt du überwiegend eigene Arbeitsmittel (Laptop, Software-Lizenzen, Werkzeuge) statt vom Auftraggeber gestellte?

§ 7 Abs. 1 SGB IV● Hohe Priorität

6

Trittst du nach außen unter eigenem Namen und eigener E-Mail-Adresse auf — nicht unter @auftraggeber.de oder mit Mitarbeiter-Account in deren Systemen?

§ 7 Abs. 1 SGB IV● Hohe Priorität

7

Bist du außerhalb der internen Hierarchie tätig — ohne disziplinarische Vorgesetzte, Pflicht-Team-Meetings oder Performance-Reviews?

BSG-Rechtsprechung

8

Vermeidest du den Anschein, Mitarbeiter zu sein — keine Visitenkarte des Auftraggebers, kein Mitarbeiterausweis, kein Eintrag im Org-Chart?

BSG-Rechtsprechung

Wirtschaftliche Selbstständigkeit
9

Hattest du in den letzten 12 Monaten regelmäßig mindestens zwei zahlende Auftraggeber (parallel oder hintereinander)?

BSG-Rechtsprechung● Hohe Priorität

10

Trägst du echtes unternehmerisches Risiko — eigene Investitionen, Ausfallrisiko, schwankendes Einkommen, kein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Krankheit?

BSG-Rechtsprechung● Hohe Priorität

11

Setzt du deine Honorarsätze selbst fest und kalkulierst eigene Marge — statt einen fixen Stundenlohn wie ein Angestellter zu erhalten?

BSG-Rechtsprechung

12

Beschäftigst du selbst sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder vergibst regelmäßig Aufträge an Subunternehmer?

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Unternehmerisches Auftreten
13

Hast du einen eigenen Unternehmensauftritt nach außen — Website, Visitenkarte, Briefpapier, Social-Media-Profil als Unternehmen?

BSG-Rechtsprechung● Hohe Priorität

14

Akquirierst du aktiv neue Kunden (Marketing, Outreach, Netzwerken) — statt nur auf den einen Auftraggeber zu warten?

BSG-Rechtsprechung

15

Hast du eine eigene Betriebsstätte oder ein dauerhaftes Arbeits-Setup (eigenes Büro, Coworking, eingerichtetes Home Office), getrennt vom Standort des Auftraggebers?

§ 12 AO

Vorgeschichte & rechtliche Absicherung
16

War der heutige Auftraggeber NICHT dein vormaliger Arbeitgeber für die gleiche oder eine sehr ähnliche Tätigkeit?

BSG-Rechtsprechung● Hohe Priorität

17

Hast du dich aktiv um deine eigene Vorsorge gekümmert (private oder freiwillige gesetzliche Kranken-/Rentenversicherung)?

Praxis-Indiz

18

Wurde für diese Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV-Clearingstelle durchgeführt — mit positivem Bescheid (Selbstständigkeit)?

§ 7a SGB IV

5/6-Einkommens-Check · § 2 SGB VI

Wie hoch ist der Anteil deines größten Auftraggebers am Brutto-Honorarumsatz der letzten 12 Monate?

Ab 83,33 % (5/6) gilt: arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI — gesetzliche Rentenversicherungspflicht, sofern keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

50 %
0 %5/6-Schwelle = 83,33 %100 %

Beschäftigst du selbst regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer (kein Minijob)?

0 von 18 Fragen beantwortet · 5/6-Check offen

Noch 19 offen

Referenz

Gesetzliche Grundlagen

Die zentralen Vorschriften, an denen Statusfragen in der Praxis entschieden werden — mit den jeweils relevanten Inhalten.

§ 7 SGB IV

Definition Beschäftigung

Abs. 1: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

Statusfeststellungsverfahren

Optionales Verfahren bei der Clearingstelle der DRV Bund. Seit 01.04.2022 reformiert (befristet bis 30.06.2027): Entscheidung nur noch über den Status (Beschäftigung ja/nein), nicht mehr über Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen.

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Rentenversicherungspflichtig sind selbstständig Tätige, die (a) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. "Im Wesentlichen" = ≥5/6 der Einkünfte (BSG-Rechtsprechung).

§ 6 Abs. 1a SGB VI

Befreiung von der RV-Pflicht

Auf Antrag werden Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme der ersten selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit. Auch ab dem 58. Lebensjahr möglich, wenn erstmals die Pflicht greift.

§ 25 Abs. 1 SGB IV

Beitragsverjährung

Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen: 30 Jahre. Letzteres setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus.

§ 24 SGB IV

Säumniszuschläge

Für nicht abgeführte Beiträge fällt ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Beitrags pro angefangenem Monat an. Kann sich über mehrere Jahre zu einem erheblichen Zusatzposten aufsummieren.

§ 266a StGB

Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1, 2). In besonders schweren Fällen (Abs. 4): 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe — Regelbeispiele sind insbesondere grober Eigennutz in großem Ausmaß, Verwendung gefälschter Belege oder bandenmäßiges Vorenthalten. Maßgeblicher strafrechtlicher Hebel bei vorsätzlicher Scheinselbstständigkeit.

§ 12 AO

Eigene Betriebsstätte

Steuerrechtliche Definition: jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit dient. Auch ein eingerichtetes Arbeitszimmer im Home Office kann zählen. Eigene Betriebsstätte ist ein Indiz für selbstständige Tätigkeit.

§ 613 BGB

Höchstpersönliche Leistungspflicht

Wer einen Dienst zugesagt hat, muss ihn im Zweifel persönlich leisten. Diese typische Arbeitnehmer-Verpflichtung kann bei Werk- und freien Dienstverträgen vertraglich abbedungen werden — eine echte Vertretungsmöglichkeit ist Indiz für Selbstständigkeit.

Praxis-Kontext

Was Freelancer und Auftraggeber in der DACH-Praxis am häufigsten falsch einschätzen

Ein Vertrag als "freier Mitarbeiter" schützt nicht

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung folgt der gelebten Praxis, nicht der Vertragsbezeichnung. Selbst ein wasserdichter Dienstvertrag schützt nicht, wenn der tatsächliche Arbeitsalltag wie ein Angestelltenverhältnis aussieht. Prüfung erfolgt nach der Gesamtschau aller Indizien — vom Slack-Account bis zum Pflicht-Daily.

Die 5/6-Regel greift auch bei sauberer Selbstständigkeit

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist von der Statusfrage entkoppelt. Auch wer eindeutig selbstständig ist (mehrere kleine Kunden, eigene Tools, klare Marktpräsenz), wird rentenversicherungspflichtig, sobald ein Hauptkunde ≥83 % des Umsatzes ausmacht. Häufiger Fall: Solo-Operator mit einem Anker-Kunden plus drei symbolischen Side-Projects.

Vom Mitarbeiter zum Freelancer im gleichen Unternehmen

Dieser Wechsel — typisch bei "Wir reduzieren, kannst du als Externer weitermachen?" — ist eines der häufigsten Aufgriff-Kriterien bei Betriebsprüfungen. Auch nach Jahren bleibt die Vorgeschichte relevant. Wenn die Tätigkeit faktisch unverändert ist, wird in vielen Fällen rückwirkend abhängige Beschäftigung festgestellt.

Das Statusfeststellungsverfahren ist die Versicherung

Wer Zweifel hat, sollte das Verfahren nach § 7a SGB IV aktiv einleiten — Antrag durch Auftraggeber oder Auftragnehmer. Ein positiver Bescheid bindet alle anderen Sozialversicherungsträger. Wichtig: Ändert sich später die tatsächliche Ausgestaltung wesentlich (neuer Aufgabenkreis, stärkere Eingliederung), greift der alte Bescheid nicht mehr.

Bei Vorsatz: 30 Jahre Verjährung statt 4

Die normale Beitragsverjährung beträgt 4 Jahre nach Fälligkeitsjahr (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich diese Frist auf 30 Jahre (Satz 2). Bedingter Vorsatz reicht — und die Hürde dafür ist niedriger als viele denken. Plus Säumniszuschlag von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV).

Hinweis für DACH-Auftraggeber: Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit haftet der Auftraggeber als Beitragsschuldner — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, plus Säumniszuschläge. Die Nachforderung allein für einen 4-Jahres-Zeitraum kann sechsstellig werden. Für konkrete Konstellationen einen Fachanwalt für Sozial- oder Arbeitsrecht hinzuziehen.

FAQ

Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit

Was prüft der Scheinselbstständigkeits-Checker?
Das Tool prüft 18 Indizien aus § 7 Abs. 1 SGB IV und der BSG-Rechtsprechung: Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art, Vertretung), Eingliederung in die Arbeitsorganisation (Arbeitsmittel, E-Mail-Account, Hierarchie, Außenauftritt), wirtschaftliche Selbstständigkeit (Auftraggeberzahl, Unternehmerrisiko, Preisgestaltung), unternehmerisches Auftreten (Website, Akquise, Betriebsstätte) und die Vorgeschichte (vormaliger Arbeitgeber, eigene Vorsorge, Statusfeststellung). Zusätzlich wird die 5/6-Einkommens-Regel nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI separat geprüft — diese kann auch bei klar nachgewiesener Selbstständigkeit zur Rentenversicherungspflicht führen.
Was ist der Unterschied zwischen Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit (§ 7 SGB IV) bedeutet: Formal selbstständig, tatsächlich aber abhängig beschäftigt — mit allen Konsequenzen einer Festanstellung (Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen, Lohnsteuerabzug, Arbeitsrecht). Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) ist enger: Hier bleibt der Status "selbstständig", aber wer dauerhaft im Wesentlichen (≥5/6 der Einkünfte) nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, unterliegt der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht — nur dieser eine Zweig, nicht alle.
Welche Folgen drohen dem Auftraggeber bei festgestellter Scheinselbstständigkeit?
Der Auftraggeber haftet als Beitragsschuldner für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze nach § 25 Abs. 1 SGB IV: 4 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlicher Vorenthaltung 30 Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV (1 % pro Monat). Bei Vorsatz: strafrechtliche Verfolgung nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt — Geld- oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB 6 Monate bis 10 Jahre). Steuerrechtlich droht zusätzlich Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer.
Wie funktioniert das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klärt verbindlich, ob ein Auftragsverhältnis Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist. Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Seit der Reform zum 01.04.2022 (befristet bis 30.06.2027) entscheidet die Clearingstelle nur noch über den Status (Beschäftigung ja/nein) — nicht mehr automatisch über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen. Vorteil: Rechtssicherheit ab Antragstellung, kein Beitragsrisiko während des laufenden Verfahrens. Nachteil: bindet auch im negativen Ergebnis.
Bin ich als Solo-Berater oder Fractional-Operator automatisch scheinselbstständig?
Nein — Solo-Berater und Fractional-Operator sind nicht per se gefährdet. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Indizien. Wer für mehrere Kunden parallel arbeitet, eigene Honorarsätze setzt, eigene Arbeitsmittel nutzt und einen eigenen Außenauftritt hat, ist in der Regel sicher. Achtung jedoch bei: einem Hauptkunden mit >83 % Umsatzanteil (5/6-Regel → Rentenversicherungspflicht), enger Eingliederung in das Kundenteam (Pflicht-Standups, Mitarbeiter-Accounts, Visitenkarte) oder dem Wechsel vom Angestellten zum Freelancer beim gleichen Unternehmen für die gleichen Aufgaben.
Was bedeutet die 5/6-Regel nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI konkret?
Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisiert "im Wesentlichen für einen Auftraggeber" so: Mindestens 5/6 (= 83,33 %) der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit stammen von einem einzigen Auftraggeber. Liegt diese Grenze vor UND beschäftigt der Selbstständige keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Minijobber zählen nicht), entsteht Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI — unabhängig von der Statusfrage. Beiträge sind selbst abzuführen (i.d.R. 18,6 % auf das Einkommen, mindestens der Regelbeitrag). Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI: 3 Jahre ab Existenzgründung.
Kann ich mit einem Statusfeststellungs-Bescheid Scheinselbstständigkeit ausschließen?
Ein positiver Bescheid der Clearingstelle (= Selbstständigkeit) schafft Rechtssicherheit für die Vergangenheit und Gegenwart — solange das Auftragsverhältnis sich nicht wesentlich ändert. Ändert sich aber die tatsächliche Ausgestaltung (neue Vertragsstruktur, neuer Aufgabenkreis, Eingliederung verstärkt sich), greift der Bescheid nicht mehr. Wichtig: Der Bescheid bindet die anderen Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Unfallversicherung, Arbeitsagentur), nicht aber die Finanzbehörden. Eine steuerrechtliche Würdigung (insbesondere Gewerbe- vs. Freiberuflerstatus) erfolgt unabhängig.

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