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Kleinunternehmer-
Rechner 2026

Bin ich nach § 19 UStG kleinunternehmerberechtigt — und lohnt es sich finanziell? Mit Sofortwirkungs-Check bei 100.000 € und Margenvergleich für B2C, B2B oder gemischte Kundenstruktur.

KostenlosKein Login§ 19 UStGStand 2026
Beispiel-AusgabeKostenlos · Kein Login

Beispiel: 45.000 € Umsatz, B2C, 8.000 € Ausgaben

KU-Status

berechtigt

Vorteil KU

+ 5.910 €

Vorjahr unter 25.000 €, laufendes Jahr unter 100.000 €

Ressourcen

Kleinunternehmer-Rechner 2026 (§ 19 UStG)

Bist du 2026 kleinunternehmerberechtigt und lohnt es sich finanziell? Inklusive Sofortwirkungs-Check bei 100.000 €.

Vorjahresumsatz aus 2025 ist relevant für die Berechtigung 2026.

Grenze: 25.000 € (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG)

Grenze: 100.000 € (mit Sofortwirkung)

Was du an Lieferanten zahlst (inkl. USt)

Entscheidet, ob der USt-Aufschlag deine Marge frisst

Grundlagen 2026

Kleinunternehmerregelung im Detail

Stand: 2026. Quellen: § 19 UStG (gesetze-im-internet.de), BMF-Schreiben vom 18.03.2025 (III C 3 - S 7360/00027/044/105), IHK-Leitfäden.

Tatbestand

Schwellenwert

Rechtsfolge

Vorjahresumsatz (§ 19 Abs. 1)

25.000 € netto

Bei Überschreitung im Vorjahr: keine KU-Berechtigung im Folgejahr — Regelbesteuerung greift ab 1.1.

Laufendes Jahr (§ 19 Abs. 1)

100.000 € netto

Sofortwirkung: KU-Status endet mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — diese Rechnung selbst ist bereits umsatzsteuerpflichtig.

Gründungsjahr (§ 19 Abs. 5)

25.000 € netto, absolut

Kein pro-rata-Anteil mehr seit 2025. Bei Überschreitung: KU-Status endet sofort.

Verzicht (§ 19 Abs. 2)

5 Kalenderjahre

Bindung an Regelbesteuerung; Rückkehr zur KU-Regelung erst nach Fristablauf möglich.

Rechnungsstellung (§ 14 Abs. 4)

Hinweis Pflicht

Rechnungen müssen Hinweis "Kein Ausweis von Umsatzsteuer gem. § 19 UStG" enthalten; kein USt-Ausweis erlaubt.

EU-Regelung (§ 19a)

100.000 € EU-weit

Neu seit 2025: grenzüberschreitend Kleinunternehmer in anderen EU-Staaten möglich; Antrag über BZSt.

Praxis-Kontext

Was die Zahlen nicht zeigen

Buchhaltungsersparnis ist nicht in der Marge

Als Kleinunternehmer:in sparst du dir USt-Voranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen und die meisten Rechnungs-Detailpflichten. Realistisch sind das 30–80 Steuerberater-Stunden im Jahr, je nach Umsatzvolumen. Diese Zeitersparnis (oder Kostenersparnis) zählt nicht in den finanziellen Vergleich oben, kann aber bei kleinen Umsätzen ins Gewicht fallen.

B2B-Kunden zweifeln manchmal am KU-Status

Manche Unternehmen sind skeptisch gegenüber Kleinunternehmer-Rechnungen, weil der Hinweis "Kein USt-Ausweis nach § 19 UStG" Professionalitätsfragen aufwirft. Für reine B2B-Tätigkeiten (z.B. Beratung großer Konzerne, Software-Subkontrakte) wird oft direkt zur Regelbesteuerung geraten — auch ohne Schwellenwert-Druck.

Sofortwirkung trifft Großaufträge unverhofft

Die Sofortwirkung bei 100.000 € ist eine echte Falle: Wer in den ersten zehn Monaten 95.000 € umgesetzt hat und im November einen 20.000 € Auftrag bekommt, ist plötzlich für diese eine Rechnung USt-pflichtig — und muss USt-Voranmeldungen für den Rest des Jahres abgeben. Hinzu kommt: Im Folgejahr fällt der KU-Status sowieso weg (Vorjahr > 25k). Planung lohnt sich.

Anfangsinvestitionen kippen den Vergleich

Wer im Startjahr hohe Anschaffungen plant (15.000 € Hardware, 8.000 € Software, 6.000 € Coworking), kann durch Verzicht auf den KU-Status ~4.500 € Vorsteuer zurückholen. Bei einem reinen B2C-Geschäft mit dauerhaft niedrigen Ausgaben kann sich der Verzicht trotzdem rechnen — wegen der 5-Jahres-Bindung aber nur einmalig durchrechnen, nicht intuitiv entscheiden.

Hinweis: Dieser Rechner ist ein Orientierungswerkzeug auf Basis öffentlich verfügbarer Steuergesetze. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für eine verbindliche Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung — gerade vor dem Hintergrund der 5-Jahres-Bindung — ist ein Steuerberater unerlässlich.

FAQ

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Was sind die Kleinunternehmer-Grenzen 2026?
Seit der UStG-Reform durch das Jahressteuergesetz 2024 (gültig ab 1.1.2025 und unverändert für 2026) gelten zwei Grenzen: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 € nicht überschritten haben (vorher 22.000 € brutto). Der laufende Jahresumsatz darf voraussichtlich 100.000 € nicht überschreiten (vorher 50.000 € brutto, prognostisch). Beide Werte sind seit 2025 Nettobeträge — bei Kleinunternehmern entspricht netto faktisch brutto, weil keine USt erhoben wird.
Was bedeutet "Sofortwirkung" bei der 100.000 € Grenze?
Seit 1.1.2025 endet der Kleinunternehmerstatus nicht mehr zum Jahresende, sondern unmittelbar mit dem Umsatz, der die 100.000 € Grenze überschreitet. Sogar diese eine Rechnung selbst ist bereits in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig. Praxis-Konsequenz: Wer im November einen Großauftrag annimmt, der die Grenze sprengt, muss diese Rechnung mit USt ausstellen — auch wenn alle vorherigen Rechnungen USt-frei waren.
Bin ich als Gründer:in 2026 anders gestellt?
Ja. Im Gründungsjahr gilt nur die 25.000 € Grenze, und sie gilt absolut — kein pro-rata-Anteil mehr, auch wenn du erst im Juli startest. Überschreitest du die 25.000 € im Gründungsjahr, verlierst du den Status sofort ab dem überschreitenden Umsatz. Es gibt keinen "Schonbetrag" für anteilige Monate. Quelle: § 19 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 5 UStG i.d.F. JStG 2024.
Lohnt sich der Kleinunternehmerstatus für mich?
Faustregel: Bei B2C-Geschäft und niedrigen Ausgaben fast immer. Bei reinem B2B-Geschäft fast nie — deine Geschäftskunden ziehen die USt selbst ab (kein Preisnachteil) und du verlierst nur den Vorsteuerabzug auf deine eigenen Ausgaben. Bei gemischter Kundenstruktur rechnet der Rechner oben die exakte Differenz. Wer hohe Anfangsinvestitionen plant (Laptop, Software, Co-Working), verzichtet oft bewusst auf den Status, um Vorsteuer zurückzuholen.
Wie lange bin ich bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gebunden?
Fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 S. 4 UStG). Wer einmal freiwillig zur Regelbesteuerung wechselt, kann erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist zurück. Das ist eine relevante Entscheidung — gerade für Gründer, die im Anfangsjahr hohe Anschaffungen tätigen und Vorsteuer ziehen wollen, aber langfristig im B2C-Geschäft bleiben würden. Tipp: vor dem Verzicht einmal mit Steuerberater:in durchrechnen, nicht nur den Anschaffungseffekt isoliert betrachten.
Was zählt als "Gesamtumsatz" im Sinne des § 19 UStG?
Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG umfasst sämtliche steuerbaren Inlandsumsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG — also Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt. Einige Umsätze werden herausgerechnet: bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG (z.B. Heilberufler-Leistungen), Hilfsumsätze und der Verkauf von Anlagevermögen. Vereinnahmt deine Tätigkeit ausschließlich nach § 4 Nr. 14 ff. steuerfreie Umsätze, fällst du gar nicht unter die Kleinunternehmerregelung.
Was ist die neue EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG)?
Seit 1.1.2025 gibt es zusätzlich zur nationalen Regelung eine grenzüberschreitende EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG). Sie erlaubt es, in anderen EU-Mitgliedstaaten als Kleinunternehmer aufzutreten, wenn der EU-weite Jahresumsatz 100.000 € nicht überschreitet und die nationalen Schwellen des Zielstaates eingehalten werden. Antragstellung erfolgt über das BZSt. Dieser Rechner deckt nur die nationale Regelung ab — für grenzüberschreitende Fälle ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Welche Faktoren berücksichtigt der Rechner NICHT?
Der Rechner modelliert eine vereinfachte Marge ohne: (1) Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) für innergemeinschaftliche und Drittland-Leistungen, (2) ermäßigter USt-Satz von 7% (§ 12 Abs. 2 UStG) für Bücher, Lebensmittel etc., (3) Sonderfälle wie Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) oder Reiseleistungen (§ 25 UStG), (4) Einkommensteuer auf den Gewinn (siehe Steuerbelastung-Rechner), (5) Sozialversicherungsbeiträge der Selbstständigen, (6) Buchführungskosten der Regelbesteuerung (Quartalsmeldungen, USt-Voranmeldungen).

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